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AGB

1. Grundsätzliches Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen

ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder

Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB

nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder

Auftragnehmer Vertragspartei werden.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend.

Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so

kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2 Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,

rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite

oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse

verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die

Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen

lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag

zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber

zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die

Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die

Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten

gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung

weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3 Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer

innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme

der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können

Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr

geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim

Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen,

leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir

Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung

der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die

Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten

nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche

wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig

verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes

übernommen haben.

2.5. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die

mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber

gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu

liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel

nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung

der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,

sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine

Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder

wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen

entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages

verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den

Kauf beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht

gilt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten

uneingeschränkt.

2.7. Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar

am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere

Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug

zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet.

Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische

Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege

müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.

Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten

Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten

hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und

Fahrtkosten) in Rechnung.

2.8. Abschlagszahlung Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart,

können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten

Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme

vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den

Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung

der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt

zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz Kündigt der Auftraggeber gemäß

§ 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung

vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz

zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch

einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich

das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein

geringerer Schaden enstanden ist.

5.1 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige

Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber

insbesondere beachten sollten:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu

ölen oder zu fetten,

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,

– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)

sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und

Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht

ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können

die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,

ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen

und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten

Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches)

liegen und üblich sind.

5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren

sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität

des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die

Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen,

sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des

Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges

Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht

Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/

Bauherrn zu veranlassen ist.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile

(z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Aufrechnung Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der

Vergütung unser Eigentum.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

unverzüglich in Textform anzuzeigen und die

Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der

Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt

gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden

oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen

Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem

Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer

aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes

des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung

der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber

gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte

und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem

Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile

in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der

Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes

oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des

Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen

Nebenrechten an uns ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber

bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das

Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende

Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei

Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände

mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns

das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes

der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Urheberrechte An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und

Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch

dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der

Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

teilzunehmen.

10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.